..Hier bin Mensch, hier darf ich sein...
..Hier bin Mensch, hier darf ich sein...                                                                                                                                                                                 

.............................Neuerungen ab 01.01.2022...........................

Was ändert sich ab 1.1.2022

 

Sehr geehrte Patienten und Angehörige,

                                                           

Neuerungen auf Grundlage des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) vom Juli 2021.

 

So werden ab Januar 2022 die derzeitigen Sachleistungsbeträge für Leistungen nach SGB XI §36 des

 

Pflegegrads 2 von 689,00 Euro auf 724,00 Euro

 

Pflegegrads 3 von 1.298,00 Euro auf 1363,00 Euro

 

Pflegegrads 4 von 1.612,00 Euro auf 1693,00 Euro

 

Pflegegrads 5 von 1.995,00 Euro auf 2095,00 Euro

 

erhöht.

 

 

Ebenso erhöht sich der Sachleistungsbetrag für Leistungen nach SGB XI §42 (Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege)

von derzeit 1.612,00 Euro auf 1.774,00 Euro.

 

des weiteren gibt es eine Zuzahlung bei den

Pflegehilfsmitteln monatlich 40 €uro. Hierzu kann

Ihnen Ihr Pflegedienst weiterhelfen.

 

 

Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Die eingeschränkte Alltagskompetenz (häufig Demenz) bedeutet: Der Betroffene ist vom MDK auf seine geistigen Fähigkeiten hin begutachtet und eingestuft worden. Die kognitive Einschränkung ist im Bescheid der Pflegekasse

zu der Pflegestufe gesondert ausgewiesen (§ 45a SGB XI).

Diese Personen haben heute Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro.

 

Was ändert sich in der ambulanten Pflege?

 

Künftig werden neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Unterstützung beim Essen oder Waschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (beim Einkaufen oder Kochen helfen) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (wie gemeinsame Spaziergänge) als Regelleistung der Pflegeversicherung angeboten. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahl welche Leistungen er wünscht.

 

Was ändert sich in der Verhinderungspflege?

 

Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet.

Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

 

Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können zudem aufeinander angerechnet werden – wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen.

 

Weitere Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes II

gern auf Anfrage. Diese Broschüre gibt Ihnen nur einen kleinen Einblick. Gerne Beraten wir Sie unseren Räumlichkeiten oder kommen zu Ihnen nach Hause.

 

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