Was ändert sich ab 1.1.2017
Durch das zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
Versorgung und zur
Änderung weiterer Vorschriften - zweites Pflegestärkungsgesetz - wurden
die Pflegeleistungen zum 01. Januar 2017 ausgeweitet.
Wir erklären Ihnen kurz und knapp Anhand sich selbsterklärenden Tabellen was sich für Sie und Ihren Pflegedienst ändert.
Pflegesachleistung* für häusliche Pflege
Stufe der Pflegebedürftigkeit |
2017 |
Pflegegrad 1 |
125 € |
Pflegegrad 2 |
689 € |
Pflegegrad 3 |
1298€ |
Pflegegrad 4 |
1612€ |
Pflegegrad 5 |
1995€ |
*kann nur vom Pflegedienst abgerechnet werden.
Anspruch auf Pflegegeld für die Häusliche Pflege
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Pflegegeld neu ab 1.1.2017
Stufe der Pflegebedürftigkeit |
2016 |
2017 |
Pflegestufe 0* (PG 2) |
123€ |
316€ |
Pflegestufe 1 (PG 2) |
244€ |
316€ |
Pflegestufe 1* (PG 3) |
316€ |
545€ |
Pflegestufe 2(PG 3) |
458€ |
545€ |
Pflegestufe 2*(PG 4) |
545€ |
728€ |
Pflegestufe 3(PG 4) |
728€ |
728€ |
Pflegestufe 3* (PG 5) |
728€ |
901€ |
Pflegestufe 3 (Härtefall) (PG 3) |
728€ |
901€ |
* mit eingeschränkter Alltagskompetenz
(Diagnose z.B.: Demenz muss gegeben sein)
des weiteren gibt es eine Zuzahlung bei den
Pflegehilfsmitteln monatlich 40 €uro. Hierzu kann
Ihnen Ihr Pflegedienst weiterhelfen.
Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz Die eingeschränkte Alltagskompetenz (häufig Demenz) bedeutet: Der Betroffene ist vom MDK auf seine geistigen Fähigkeiten hin begutachtet und eingestuft worden. Die kognitive Einschränkung ist im Bescheid der Pflegekasse zu der Pflegestufe gesondert ausgewiesen (§ 45a SGB XI). Diese Personen haben heute Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro.
Was ändert sich in der ambulanten Pflege?
Künftig werden neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Unterstützung beim Essen oder Waschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (beim Einkaufen oder Kochen helfen) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (wie gemeinsame Spaziergänge) als Regelleistung der Pflegeversicherung angeboten. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahl welche Leistungen er wünscht.
Was ändert sich in der Verhinderungspflege?
Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet. Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können zudem aufeinander angerechnet werden – wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen.
Weitere Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes II gern auf Anfrage. Diese Broschüre gibt Ihnen nur einen kleinen Einblick. Gerne Beraten wir Sie unseren Räumlichkeiten oder kommen zu Ihnen nach Hause und machen eine kostenlose Wohnumfeld Analyse den auch hierfür steht Ihnen finanzielle Unterstützung seitens der Pflegekasse zu.
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